Coronamaßnahmen ab 1. März 2023
Im medizinischen Bereich gelten ab dem 1. März 2023 neue Regeln, manche bleiben aber erhalten:
Veröffentlichung der KBV:
„Keine präventiven Coronatests mehr ab 1. März – Weiterhin Maskenpflicht in Praxen
28.02.2023 – Der Anspruch auf präventive Coronatests sowie auf Test- und Genesenenzertifikate entfällt ab dem 1. März. Der Bund übernimmt dann für sämtliche Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung nicht mehr die Kosten.
Dies betrifft nicht nur die Bürgertests. Auch Testungen von Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation werden nicht mehr bezahlt. Das gilt ebenso für Test- und Genesenenzertifikate.
Testpflichten aufgehoben
Die Bundesregierung hebt gleichzeitig die Testpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen auf. Beschäftigte, Patienten und Besucher müssen dort ab dem 1. März keinen Testnachweis mehr vorlegen.
Formular OEGD aufgehoben
Mit dem Wegfall der Tests nach der Coronavirus-Testverordnung entfällt das Formular OEGD zur Veranlassung von Coronatests im Labor. Noch vorrätige Exemplare dürfen nicht mehr verwendet werden.
Abrechnungsfristen beachten
Der letztmögliche Abrechnungstermin von Leistungen und Sachkosten nach der Coronavirus-Testverordnung ist der 31. Mai 2023. So können Tests, die bis Ende Februar erfolgt sind, noch über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.
Für die Abrechnung und Dokumentation gelten bestimmte Fristen (s. Infokasten).
Maskenpflicht weiter eingeschränkt
Darüber hinaus wird die Maskenpflicht weiter eingeschränkt. Sie gilt ab 1. März nur noch für Besucher in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie für Besucher und Patienten in Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenpraxen (s. Infokasten). Mit dem Auslaufen der Regelung im Infektionsschutzgesetzes am 7. April endet auch dort die Maskenpflicht.“