Zum 1.1.2023 gibt es Neuerungen zur eAU:
Die Arbeitgeber müssen nur den 2. Teil der AU selbst vom Server der Krankenkassen abrufen.
Damit entfällt bei der eAU der Ausdruck der 2. Seite und der Patient bekommt lediglich noch die Information zur eigenen Verwendung ausgehändigt.
Bitte bedenken Sie (und weisen Sie die Patienten ggf darauf hin), daß auf dem Teil der AU, die für den Patienten selbst bestimmt ist die Diagnose ausgedruckt ist und dieser Teil daher nicht unbedingt zur Weitergabe an den Arbeitgeber geeignet ist.
Eine schöne Übersicht mit Flussdiagrammen zu den Abläufen findet sich auf der Steite arbeitgeber.de
Details zur eAU finden Sie auf den Seiten der KVen: