Pflicht zum Tragen medizinischer Masken in Arztpraxen

Nach der neuen Coronaverordnung ist das Tragen von medizinischen Masken (OP- oder FFP2-Maske) in Arztpraxend verpflichtend vorgeschrieben.

Kinder bis 6 Jahre sind von der Maskenpflicht befreit.

Bei Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahre ist weiterhin eine Alltagsmaske erlaubt.

Zitat KV-BW:
„Danach sind für die Patient*innen und das Personal in den Praxis ab sofort medizinische Masken vorgeschrieben. Unter medizinischen Masken sind gem. Vorgabe des Landes OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung gem.der Verordnung ausreichend. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.“

Weitre Informationen auf der Seite des Sozialministeriums.

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