Testvorschriften und Impfpflicht in Praxen

Covid-19-Impfpflicht:

Ab 16. März 2022 gilt auch für Arztpraxen die Corona-Impfpflicht.
Alles Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Arztpraxen sowie die Praxisinhaber/innen unterliegen der Impfpflicht und müssen der Praxisleitung folgendes vorlegen:

  • einen vollständigen Impfnachweis (Erst- und Zweitimpfung),
  • einen Genesenennachweis oder
  • ein ärztliches Zeugnis über die Impfuntauglichkeit

Alle Personen, die ab dem 16. März 2022 in einer Vertragsarzt-/ Psychotherapiepraxis tätig werden sollen, müssen diesen Nachweis vor Beginn der Tätigkeit erbringen.

Details dazu im Rundschreiben der KV

Covid-19-Testpflicht:

Alle in Arztpraxen arbeitenden Personen müssen 2x pro Woche einen Covid-19-Schnelltest durchführen. Dies muß dokumentiert und aufbewahrt und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.

Isolation und Quarantäne in Arztpraxen:

Welche Regelungen für Praxispersonal für den Fall von positiver Testung oder bei Kontaktpersonen gelten finden Sie auf der Homepage der KVBW

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