Covid-19-Impfpflicht:
Ab 16. März 2022 gilt auch für Arztpraxen die Corona-Impfpflicht.
Alles Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Arztpraxen sowie die Praxisinhaber/innen unterliegen der Impfpflicht und müssen der Praxisleitung folgendes vorlegen:
Alle Personen, die ab dem 16. März 2022 in einer Vertragsarzt-/ Psychotherapiepraxis tätig werden sollen, müssen diesen Nachweis vor Beginn der Tätigkeit erbringen.
Details dazu im Rundschreiben der KV
Covid-19-Testpflicht:
Alle in Arztpraxen arbeitenden Personen müssen 2x pro Woche einen Covid-19-Schnelltest durchführen. Dies muß dokumentiert und aufbewahrt und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.
Isolation und Quarantäne in Arztpraxen:
Welche Regelungen für Praxispersonal für den Fall von positiver Testung oder bei Kontaktpersonen gelten finden Sie auf der Homepage der KVBW